Verstehen Sie die wichtigsten EU-Zolländerungen im Jahr 2026, einschließlich neuer Einfuhrzölle, Bearbeitungsgebühren und strengerer Anforderungen an Produktdaten für Online-Händler.

Die EU führt ab Juli 2026 neue Zollvorschriften für den grenzüberschreitenden E-Commerce ein, die sowohl geringwertige B2C-Sendungen als auch B2B-Abfertigungsverfahren betreffen.
Die Änderungen werden schrittweise umgesetzt und betreffen Kosten, Zollabfertigungsprozesse sowie Produkt-Datenstandards. Hier eine kurze Übersicht der wichtigsten Neuerungen.
Die Zollanpassungen der EU werden in zwei Phasen umgesetzt:
1. Juli 2026
● Änderungen bei Zöllen für geringwertige B2C-Sendungen
● Aktualisierte Anforderungen an den B2B-Abfertigungsprozess
● Strengere Regeln für die Zollabfertigung von Kleinsendungen
1. November 2026
● Produktkennung (PID) wird verpflichtend
● Einführung von EU-weiten Zollbearbeitungsgebühren
1. Wegfall der Zollbefreiung für geringwertige Waren (≤ 150 €)
Die EU wird die derzeitige Zollbefreiung für geringwertige Sendungen im Wert von 150 € oder weniger abschaffen.
Dies betrifft Waren, die aus Nicht-EU-Ländern in EU-Mitgliedstaaten versandt werden.
● B2C-Sendungen: Es gilt ein fester Zollsatz von 3 € pro Artikel, basierend auf der HS-Codierung und dem Herkunftsland
● B2B-Sendungen: Die vereinfachte Abfertigung (H7) entfällt. Es sind vollständige Zollanmeldungen (H1) erforderlich, wobei die Zölle nach den Standard- oder Präferenztarifen berechnet werden
2. Keine Konsolidierung von Kleinsendungen
Für B2C-Sendungen ohne IOSS (≤ 150 €):
● Die konsolidierte Zollabfertigung ist nicht mehr zulässig
● Jede Sendung muss einzeln angemeldet und abgefertigt werden
3. Zollabfertigung im Bestimmungsland erforderlich
Für B2C-Sendungen ohne IOSS:
● Die Abfertigung muss im EU-Land des Bestimmungsorts erfolgen
● Die Abfertigung am ersten EU-Einreisepunkt mit anschließender innergemeinschaftlicher Weiterleitung entfällt
4. Strengere IOSS-Anforderungen
IOSS-Inhaber übernehmen die Rolle des Zollanmelders und sind vollständig für die Zollabfertigung verantwortlich. Logistikdienstleister können bei Bedarf unterstützend tätig werden. Erforderliche Angaben: Name und Adresse, EU-Niederlassungsstatus sowie gegebenenfalls EORI- und USt-Identnummer.
5. Keine Zollerstattung bei Rücksendungen
Bei B2C-Sendungen bis zu einem Wert von 150 € werden Zölle im Falle einer Rücksendung nicht erstattet. Die Regelungen zur Umsatzsteuererstattung bleiben unverändert.
Übergangsregelung zur TVCMALL-Steuerpolitik (Testphase)
Während der Anfangsphase der Einführung der neuen EU-Zollvorschriften wird TVCMALL ein Übergangsmodell anwenden, um eine vereinfachte Abfertigung und Betriebsstabilität zu gewährleisten.
Die gemäß den neuen Vorschriften eingeführten Einfuhrzölle werden vorübergehend in die Versandkosten eingerechnet und als einzige Gebühr erhoben.
Dies ist eine vorübergehende Regelung. Zukünftige Aktualisierungen beinhalten:
● Trennung von Einfuhrzöllen und Versandgebühren
● Transparentere Aufschlüsselung der Kosten
Um den EU-Zoll- und Logistikvorgaben gerecht zu werden:
● Sendungen über 2 kg werden aus den Kleinsendungskanälen ausgeschlossen
Ab 1. November 2026 müssen für alle B2C-Sendungen in die EU-27 Produktkennungen angegeben werden. Zudem wird eine einheitliche EU-Zollbearbeitungsgebühr eingeführt.
1. Anforderungen an die Produktkennung (PID)
Zu den erforderlichen Produktkennungsdaten gehören folgende Kategorien:
| Datentyp | Anforderung | Beschreibung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Produktdienstleister-ID | Pflicht | Ein eindeutiger Code, den der Verkäufer intern zur Produktenkennung verwendet | SKU, Produkt-ID, Artikelnummer |
| Nicht-standardisierte Herstellerkennung | Pflicht | Interne Produktnummer des Herstellers oder Lieferanten | Herstellerartikelnummer, interner Modellcode |
| Standardisierte Herstellerkennung | Optional | Branchenübliche Produktnummern von offiziellen Stellen | GTIN/MPN/EAN |
2. EU-Zollbearbeitungsgebühr
Pro Artikel wird eine feste Bearbeitungsgebühr auf EU-Ebene erhoben, deren Höhe noch bekanntgegeben wird. Sie ist getrennt von lokalen Gebühren der einzelnen Mitgliedstaaten.
| Kategorie | Vorher (bis 30. Juni 2026) | Nachher (ab Juli/Nov. 2026) |
|---|---|---|
| Zoll für geringwertige Waren (≤ 150 €) | B2C: zollfrei B2B: vereinfachte Abfertigung (H7) |
B2C: fester Zollsatz von 3 € pro Artikel B2B: vollständige Abfertigung (H1), keine Vereinfachung |
| Konsolidierung (B2C ≤ 150 €) | Erlaubt | Nicht erlaubt – jede Sendung muss einzeln angemeldet werden |
| Abfertigungsort (B2C ≤ 150 €) | Abfertigung am ersten EU-Einreisepunkt möglich | Abfertigung im Bestimmungsland erforderlich (bei Nicht-IOSS) |
| IOSS-Verantwortung | Nur Umsatzsteuererhebung | IOSS-Inhaber wird gesetzlicher Anmelder; vollständige Angaben erforderlich |
| Zollerstattung bei Rücksendung | Zölle können erstattet werden | Zölle sind bei Rücksendung nicht erstattungsfähig |
| Produktdaten (PID) | Nicht erforderlich | Ab 1. November 2026 verpflichtend |
| EU-Bearbeitungsgebühr | Nicht anwendbar | Neue feste Gebühr pro Artikel (Höhe noch offen) |
Die EU-Zollreform 2026 wird direkte Auswirkungen auf grenzüberschreitende E-Commerce-Verkäufer, B2B-Käufer und Unternehmen haben, die in den EU-Markt verkaufen. Bei Mehr-SKU-Kategorien wie Handy-Zubehör und Elektronik gewinnen Genauigkeit der Produktdaten, SKU-Management, Bestellplanung und Stabilität der Lieferkette zunehmend an Bedeutung.
TVCMALL empfiehlt Kunden, sich frühzeitig vorzubereiten, indem sie die Integrität ihrer Produktdaten überprüfen und ihre betrieblichen Prozesse im Beschaffungswesen, Lagerhaltung und Versand anpassen. Eine frühzeitige Anpassung an die neuen Anforderungen kann Betriebsprobleme und Zollrisiken verringern.
Als B2B-Wholesale-Plattform für Handy-Zubehör werden wir weiterhin behördliche Aktualisierungen verfolgen und Kunden bei Beschaffung und Lagerplanung unterstützen.
*Dieser Inhalt dient lediglich Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar.
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