EU-Zollreform 2026: Was grenzüberschreitende Verkäufer wissen müssen

Verstehen Sie die wichtigsten EU-Zolländerungen im Jahr 2026, einschließlich neuer Einfuhrzölle, Bearbeitungsgebühren und strengerer Anforderungen an Produktdaten für Online-Händler.

06/30/2026TVCMALLPost Views: 32

Die EU führt ab Juli 2026 neue Zollvorschriften für den grenzüberschreitenden E-Commerce ein, die sowohl geringwertige B2C-Sendungen als auch B2B-Abfertigungsverfahren betreffen.

 

Die Änderungen werden schrittweise umgesetzt und betreffen Kosten, Zollabfertigungsprozesse sowie Produkt-Datenstandards. Hier eine kurze Übersicht der wichtigsten Neuerungen.

 

Zeitplan der Regelungen

 

Die Zollanpassungen der EU werden in zwei Phasen umgesetzt:

 

1. Juli 2026

 

● Änderungen bei Zöllen für geringwertige B2C-Sendungen

 

● Aktualisierte Anforderungen an den B2B-Abfertigungsprozess

 

● Strengere Regeln für die Zollabfertigung von Kleinsendungen

 

1. November 2026

 

● Produktkennung (PID) wird verpflichtend

 

● Einführung von EU-weiten Zollbearbeitungsgebühren

 

Gültig ab 1. Juli 2026

 

1. Wegfall der Zollbefreiung für geringwertige Waren (≤ 150 €)

 

Die EU wird die derzeitige Zollbefreiung für geringwertige Sendungen im Wert von 150 € oder weniger abschaffen.

 

Dies betrifft Waren, die aus Nicht-EU-Ländern in EU-Mitgliedstaaten versandt werden.

 

● B2C-Sendungen: Es gilt ein fester Zollsatz von 3 € pro Artikel, basierend auf der HS-Codierung und dem Herkunftsland

 

● B2B-Sendungen: Die vereinfachte Abfertigung (H7) entfällt. Es sind vollständige Zollanmeldungen (H1) erforderlich, wobei die Zölle nach den Standard- oder Präferenztarifen berechnet werden

 

2. Keine Konsolidierung von Kleinsendungen

 

Für B2C-Sendungen ohne IOSS (≤ 150 €):

 

● Die konsolidierte Zollabfertigung ist nicht mehr zulässig

 

● Jede Sendung muss einzeln angemeldet und abgefertigt werden

 

3. Zollabfertigung im Bestimmungsland erforderlich

 

Für B2C-Sendungen ohne IOSS:

 

● Die Abfertigung muss im EU-Land des Bestimmungsorts erfolgen

 

● Die Abfertigung am ersten EU-Einreisepunkt mit anschließender innergemeinschaftlicher Weiterleitung entfällt

 

4. Strengere IOSS-Anforderungen

 

IOSS-Inhaber übernehmen die Rolle des Zollanmelders und sind vollständig für die Zollabfertigung verantwortlich. Logistikdienstleister können bei Bedarf unterstützend tätig werden. Erforderliche Angaben: Name und Adresse, EU-Niederlassungsstatus sowie gegebenenfalls EORI- und USt-Identnummer.

 

5. Keine Zollerstattung bei Rücksendungen

 

Bei B2C-Sendungen bis zu einem Wert von 150 € werden Zölle im Falle einer Rücksendung nicht erstattet. Die Regelungen zur Umsatzsteuererstattung bleiben unverändert.

 

Übergangsregelung zur TVCMALL-Steuerpolitik (Testphase)

 

Während der Anfangsphase der Einführung der neuen EU-Zollvorschriften wird TVCMALL ein Übergangsmodell anwenden, um eine vereinfachte Abfertigung und Betriebsstabilität zu gewährleisten.

 

Die gemäß den neuen Vorschriften eingeführten Einfuhrzölle werden vorübergehend in die Versandkosten eingerechnet und als einzige Gebühr erhoben.

 

Dies ist eine vorübergehende Regelung. Zukünftige Aktualisierungen beinhalten:

 

● Trennung von Einfuhrzöllen und Versandgebühren

 

● Transparentere Aufschlüsselung der Kosten

 

Um den EU-Zoll- und Logistikvorgaben gerecht zu werden:

 

● Sendungen über 2 kg werden aus den Kleinsendungskanälen ausgeschlossen

 

Gültig ab 1. November 2026

 

Ab 1. November 2026 müssen für alle B2C-Sendungen in die EU-27 Produktkennungen angegeben werden. Zudem wird eine einheitliche EU-Zollbearbeitungsgebühr eingeführt.

 

1. Anforderungen an die Produktkennung (PID)

 

Zu den erforderlichen Produktkennungsdaten gehören folgende Kategorien:

 

Datentyp Anforderung Beschreibung Beispiel
Produktdienstleister-ID Pflicht Ein eindeutiger Code, den der Verkäufer intern zur Produktenkennung verwendet SKU, Produkt-ID, Artikelnummer
Nicht-standardisierte Herstellerkennung Pflicht Interne Produktnummer des Herstellers oder Lieferanten Herstellerartikelnummer, interner Modellcode
Standardisierte Herstellerkennung Optional Branchenübliche Produktnummern von offiziellen Stellen GTIN/MPN/EAN

 

2. EU-Zollbearbeitungsgebühr

 

Pro Artikel wird eine feste Bearbeitungsgebühr auf EU-Ebene erhoben, deren Höhe noch bekanntgegeben wird. Sie ist getrennt von lokalen Gebühren der einzelnen Mitgliedstaaten.

 

Überblick: EU-Zollreform 2026

 

Kategorie Vorher (bis 30. Juni 2026) Nachher (ab Juli/Nov. 2026)
Zoll für geringwertige Waren (≤ 150 €) B2C: zollfrei
B2B: vereinfachte Abfertigung (H7)
B2C: fester Zollsatz von 3 € pro Artikel
B2B: vollständige Abfertigung (H1), keine Vereinfachung
Konsolidierung (B2C ≤ 150 €) Erlaubt Nicht erlaubt – jede Sendung muss einzeln angemeldet werden
Abfertigungsort (B2C ≤ 150 €) Abfertigung am ersten EU-Einreisepunkt möglich Abfertigung im Bestimmungsland erforderlich (bei Nicht-IOSS)
IOSS-Verantwortung Nur Umsatzsteuererhebung IOSS-Inhaber wird gesetzlicher Anmelder; vollständige Angaben erforderlich
Zollerstattung bei Rücksendung Zölle können erstattet werden Zölle sind bei Rücksendung nicht erstattungsfähig
Produktdaten (PID) Nicht erforderlich Ab 1. November 2026 verpflichtend
EU-Bearbeitungsgebühr Nicht anwendbar Neue feste Gebühr pro Artikel (Höhe noch offen)

 

Die EU-Zollreform 2026 wird direkte Auswirkungen auf grenzüberschreitende E-Commerce-Verkäufer, B2B-Käufer und Unternehmen haben, die in den EU-Markt verkaufen. Bei Mehr-SKU-Kategorien wie Handy-Zubehör und Elektronik gewinnen Genauigkeit der Produktdaten, SKU-Management, Bestellplanung und Stabilität der Lieferkette zunehmend an Bedeutung.

 

TVCMALL empfiehlt Kunden, sich frühzeitig vorzubereiten, indem sie die Integrität ihrer Produktdaten überprüfen und ihre betrieblichen Prozesse im Beschaffungswesen, Lagerhaltung und Versand anpassen. Eine frühzeitige Anpassung an die neuen Anforderungen kann Betriebsprobleme und Zollrisiken verringern.

 

Als B2B-Wholesale-Plattform für Handy-Zubehör werden wir weiterhin behördliche Aktualisierungen verfolgen und Kunden bei Beschaffung und Lagerplanung unterstützen.

 

*Dieser Inhalt dient lediglich Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar.

 

FAQ
Wird der 3 €-Zoll pro Sendung oder pro Produkt berechnet?
Der 3 €-Zollsatz wird in der Regel pro Produkteinheit (z. B. Produkttyp oder HS-Code) berechnet, nicht pro Sendung oder pro Stückzahl.

Enthält eine Sendung verschiedene Produkttypen, kann jede Kategorie separat versteuert werden. Produkte unter demselben HS-Code werden jedoch normalerweise als eine Kategorie behandelt, auch bei mehreren Exemplaren. Ab November 2026 kann zudem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von ca. 2 € pro Sendung anfallen.
Was ist eine Händler-Produktdatenkennung?
Es handelt sich um einen eindeutigen Produktnummer, die vom Verkäufer verwendet wird, z. B. eine SKU, Artikelnummer oder Produktkennung. Beispielsweise hat eine Handyhülle, ein Ladegerät oder eine Powerbank jeweils eine eigene SKU im System des Verkäufers, um unterschiedliche Modelle, Farben, Spezifikationen und Versionen zu unterscheiden.
Wie kann ich mich für IOSS registrieren?
IOSS (Import One-Stop Shop) wird normalerweise über eine EU-Steuerbehörde registriert. Für Unternehmen außerhalb der EU erfolgt die Registrierung typischerweise über einen autorisierten Bevollmächtigten, z. B. einen Steuerberater oder Zolldienstleister. Nach Genehmigung erhält das Unternehmen eine eindeutige IOSS-Nummer, die die Umsatzsteuererklärung und Zollabfertigung für geringwertige B2C-Sendungen vereinfacht.
Ändern sich die EU-Umsatzsteuervorschriften mit der neuen Zollreform?
Nein. Die EU-Regeln zur Einfuhrumsatzsteuer bleiben unverändert. Seit dem Wegfall der Befreiung geringwertiger Waren im Jahr 2021 gilt die Umsatzsteuer bereits auf alle eingeführten Waren. Die neuen Änderungen betreffen hauptsächlich Zölle, Produkt-Datenanforderungen und neue Bearbeitungsgebühren.
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